Verkaufswagen gabelstapler abschleppwagen nutzfahrzeug


 


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Unter Kraftfahrzeug-Steuervergünstigung versteht man die im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) § 3 geregelte Befreiung bzw. Reduzierung der Kraftfahrzeugsteuer. Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt allgemein das Halten von in- und ausländischen Fahrzeugen.

Fahrzeuge mit Rotem Dauer-Kennzeichen oder Oldtimer-Kennzeichen sind nicht von der KraftSt zu befreien, da diese Kennzeichen zugeteilt werden. Die Zuteilung ist ein besonderer Steuergegenstand nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG. Diese Verwaltungsauffassung wurde auch bereits vom FG Köln durch sein rechtskräftiges Urteil vom 16. Abschleppwagen Kranwagen. 02. 2000 AZ. : 6 K 6982 / 98 bestätigt.

Doch diese Ausgangssituation konnte das FG Düsseldorf nicht davon abhalten, den Fall von Oldtimer-Kennzeichen mit Gerichtsbescheid vom 20. 10. 2000 AZ: 8 K 5497/00 Verk anders zu beurteilen. Denn mit diesem Gerichtsbescheid hat das FG Düsseldorf entschieden, dass § 3 a Abs.

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